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Gerichtsgutachten
Gerichtsgutachten werden ausschließlich für gerichtliche Streitigkeiten angefordert.
Die Heranziehung eines Bausachverständigen erfolgt über ein deutsches Gericht, einer deutschen Staatsanwaltschaft, einer deutschen Finanz/Verwaltungsbehörde oder einem Gerichtsvollzieher. Bausachverständige, die für ein Gericht ein Gutachten erstellen, sind meistens öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die hauptsächlich für das Gericht arbeiten.

Dem Gericht ist es freigestellt, einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen oder einen gleichwertigen freien Bausachverständigen heranzuziehen. Ist z.B. ein freier Bausachverständiger in einem speziellen Gebiet mit einer sehr hohen Sachkunde qualifiziert, kann dieser für den Prozess herangezogen werden.

Zwischen dem Gericht und dem Bausachverständigen gibt es keinen Werksvertrag wie in einem privaten Gutachten. Durch die Heranziehung eines Bausachverständigen stehen meistens auch der Leistungsumfang und die konkret zu beantwortenden Fragen fest. In der Regel ist dieses in einem Beweisbeschluss festgehalten. Der Gerichtsgutachter hat ausschließlich den vom Gericht geforderten Leistungsumfang zu erbringen bzw. die vom Gericht geforderten Fragen zu beantworten. Folgeschäden werden hier nicht begutachtet.

Die Abrechnung mit dem Gericht erfolgt ausschließlich über das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, auch JEVG genannt.